Zur Gewinnermittlung gibt es zwei Methoden – die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung (kurz EÜR) und die Bilanzierung.
Bei der EÜR müssen nur die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Die sich daraus ergebende Differenz stellt den Gewinn dar.
Zum anderen gibt es die Gewinnermittlung durch Bilanzierung. Diese Methode ist wesentlich umfangreicher und mit weitreichenden Aufzeichnungspflichten verbunden. Im Gegenzug vermittelt die Bilanz aber auch einen detaillierteren Überblick und bildet zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss. Durch den Vergleich des Betriebsvermögens wird eine Übersicht der Vermögens- und Ertragslage zu einem bestimmten Stichtag dargestellt. Dabei ist die Bilanz in zwei Hälften zu unterteilen: in die passive Seite (auch Passiva), die zeigt wie das vorhandene Vermögen finanziert wird, wie z.B. durch Eigenkapital (Jahresüberschuss, Gewinnrücklagen), oder Fremdkapital (zum Beispiel Verbindlichkeiten aus dem Einkauf von Waren oder gegenüber Kreditinstituten). Zum anderen gibt es die aktive Seite (auch Aktiva), die aufzeigt, wie das Vermögen verwendet wird, durch z.B. Anlagevermögen, welches dem Geschäftsbetrieb dauernd dient (z.B. Maschinen, Betriebsausstattung oder Fahrzeuge), oder auch das Umlaufvermögen. Das ist ein Vermögen, welches sich im Umlauf befindet und dem Betrieb nicht dauernd dient (wie z.B. Rohstoffe oder Waren, aber auch Forderungen, Bankguthaben oder der Kassenbestand).
Wer muss bilanzieren?
Ob ein Unternehmer zur Bilanzierung/doppelten Buchführung verpflichtet ist, oder ob er die EÜR anwenden kann, richtet sich zum einen nach der Unternehmensform (z.B. Gewerbe oder Selbstständigkeit) und zum anderen nach den erzielten Umsätzen bzw. Gewinnen. Die EÜR ist grundsätzlich folgenden Betrieben vorbehalten:
- Kleinen Gewerbetreibenden
- Freiberuflern/Selbstständigen
- Landwirtschaftlichen Betrieben
Freiberufler dürfen in jedem Fall eine EÜR erstellen, unabhängig vom Umsatz und Gewinn. Auch Gewerbetreibende können von der EÜR Gebrauch machen. Sie sind jedoch an bestimmte Gewinn und Umsatzgrenzen gebunden. So dürfen sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € Umsatz und nicht mehr als 60.000 € Gewinn machen. Wird eine dieser Grenzen überschritten, besteht auch für sie die Pflicht zur doppelten Buchführung. Kapitalgesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Unternehmergemeinschaften (haftungsbeschränkt)) müssen bilanzieren.
Vor- und Nachteile
Wer die Voraussetzungen für eine EÜR erfüllt, hat wesentlich weniger Aufzeichnungspflichten gegenüber der Bilanz. Es müssen nur die Betriebsausgaben von den -einnahmen zum jeweiligen Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung abgezogen werden um den Gewinn zu ermitteln. Eine konkrete Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs besteht nicht. Darüber hinaus müssen auch keine jährlichen Warenbestandsaufnahmen (sogenannte Inventuren) durchgeführt werden. Einen detaillierten Überblick über die Vermögenslage bietet die EÜR jedoch nicht.
Die Bilanz, welche mit der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) den Jahresabschluss bildet, zeigt einen besseren Überblick über die Vermögenslage eines Unternehmens. So werden sämtliche Rechnungen im Jahr der Entstehung gebucht, unabhängig davon, ob sie schon bezahlt wurden oder noch offenstehen. Auch eventuelle Zahlungsverpflichtungen, die das Jahr betreffen, deren genaue Höhe und Fälligkeit aber noch nicht feststeht, können unter bestimmten Voraussetzungen gebucht werden. Hierbei handelt es sich um Rückstellungen. Wer sich für die Bilanzierung entscheidet, hat zwar deutlich mehr Aufwand, erlangt aber auch ein umfassenderes wirtschaftliches Bild des Unternehmens. Zudem hat er eine bessere Planungsgrundlage für interne Geschäftsvorfälle. Auch bei der Vergabe von Krediten sind Gewerbetreibende mit der Bilanz im Vorteil, da hier die bestehenden Verbindlichkeiten und das vorhandene Vermögen dargestellt werden.
Bei einer EÜR müssen oftmals zusätzliche Vermögensaufstellungen erstellt werden, um einen Kredit zu erlangen.
Fazit
Für kleine Unternehmen ohne umfangreiche Anlage- und Umlaufvermögen, ist die EÜR eine gute und vor allem einfache Methode zur Gewinnermittlung. Bei größeren und komplexeren Unternehmen ist die Bilanz von Vorteil, da sie ein besseres Steuerungsinstrument mit einer genaueren zeitlichen Zuordnung der Gewinne darstellt.
Haben Sie Interesse am Thema „EÜR oder Bilanz”? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
- Jobticket und Dienstrad
- Umsatzsteuer-ID
- Rückstellungen und Rücklagen
- Kinderbetreuungskosten
- Atypische stille Gesellschaft
- Unternehmensnachfolge
- Versicherungen
- Betriebsausgaben
- Elektronische Buchführung
- Kassen-Nachschau
- Verkauf von Immobilien
- Umsatzsteuerfallen
- Ersatzleistungen
- Zweitwohnsitzsteuer
- Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
- Lohnsteuerklassen
- Grunderwerbsteuer
- Lohnsteuerermäßigung
- Mehr Netto vom Brutto
- Vermietung an Angehörige
- Abschreibung von Computern und Software
- Leasing oder Kauf
- Online- und Versandhandel
- Spenden
- Nachweisgesetz
- Gutscheine
- Mindestlohn
- Photovoltaikanlagen
- Grundsteuer
- Kleinunternehmer
- EÜR oder Bilanz
- Digitale Rechnungen
- Rechte und Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Ausbildungskosten
- Die GmbH und ihre Gesellschafter
- Außergewöhnliche Belastungen
- Doppelte Haushaltsführung
- Investitionsabzugsbetrag
- Homeoffice
- Scheinselbstständigkeit
- Betriebliche Altersvorsorge
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- E-Bikes für Arbeitnehmer
- E-Fahrzeuge
- Trinkgelder
- Zuwendungen an Arbeitnehmer
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Betriebsveranstaltungen
- Geschenke
- Arbeitszimmer
- Fahrtenbuch
- Bewirtungskosten
- Ferienjobber
- Rechnungsangaben
- Betriebsprüfung
- Künstlersozialabgabe
- Registrierkasse
- Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
- Entfernungspauschale
- Verfahrensdokumentation
Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 03/2022).