Mit dem Jahressteuergesetz 2022 bringt der Bund einige Neuerungen bezüglich kleiner Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt Leistung auf den Weg. Ziel ist es, den Ausbau dieser erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dabei sollen Entlastungen helfen, dass die Installation und der Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht mehr durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden behindert werden.
Steuerliche Erleichterungen
Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wodurch sie unternehmerisch tätig sind und in den meisten Fällen als Kleinunternehmer anzusehen sind. Bislang war es jedoch oft von Vorteil, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und somit zur Regelbesteuerung zu wechseln. Dadurch sind zwar die Stromlieferung und der eigens verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen, jedoch ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen.
Mit dem sogenannten Nullsteuersatz seit dem 01.01.2023 fällt auf den Kauf und die Montage der Anlage keine Umsatzsteuer an, wodurch es für Betreiber nicht mehr nötig ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Auch in Bezug auf die Einkommensteuer gibt es Erleichterungen. Kleine Photovoltaikanlagen sind nun automatisch von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass die Betreiber keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung erstellen müssen. Die Steuerfreiheit gilt rückwirkend seit dem 01.01.2022.
Für welche Photovoltaikanlagen gelten die Erleichterungen?
Folgende Photovoltaikanlagen sind begünstigt:
Bis zu 30 Kilowatt Leistung:
- Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt Leistung
- Installation auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden (wie z.B. Garagen oder Carports)
- Installation auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (wie z.B. Gewerbeimmobilie oder Garagenhof)
Bis zu 15 Kilowatt Leistung:
- Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 15 Kilowatt Leistung
- Installation auf, an oder in sonstigen Gebäuden (z.B. Mischgebäude oder Vermietungsobjekte)
Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb mehrerer Anlagen bis insgesamt maximal 100 Kilowatt.
Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine
Betreiber einer Photovoltaikanlage sollen nicht nur steuerlich, sondern auch bürokratisch entlastet werden.
Bisher war eine Beratung zum Thema Photovoltaikanlagen durch einen Lohnsteuerhilfeverein nicht möglich. Das hat sich durch das Jahressteuergesetz 2022 ebenfalls geändert. Sofern die Einkommensteuerbefreiung greift, können sich Betreiber einer Photovoltaikanlage von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Altanlage (die vor dem 01.01.2023 gekauft wurde), oder um eine Neuanlage (die ab dem 01.01.2023 gekauft wurde) handelt.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Betreiber weiterhin an einen Steuerberater wenden müssen, wenn sie zu einer Umsatzsteuererklärung oder Voranmeldung verpflichtet sind.
Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Photovoltaikanlagen? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten (Stand: 03/2023).