Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten .
Ein selbstständiger Malermeister, der einen kleinen Handwerksbetrieb führt, kauft für sich selbst und seine Mitarbeiter regelmäßig Schutzkleidung, zum Beispiel Sicherheitsschuhe, Arbeitshosen und Jacken mit Firmenlogo. Dabei fällt ihm auf, wie schnell sich diese Ausgaben summieren. Da die Kleidung ausschließlich im Betrieb genutzt wird, überlegt er nun, ob er die Kosten dafür steuerlich absetzen kann.
Grundsätzlich gilt, steuerlich absetzbar ist nur Kleidung, die eindeutig beruflich veranlasst ist und nicht privat getragen werden kann. Dazu zählt typische Arbeits- und Schutzkleidung. Beispiele sind Schutzhelme, Sicherheitsschuhe, Warnschutzjacken, Handschuhe oder spezielle Arbeitshosen. Auch Uniformen oder vorgeschriebene Dienstkleidung gehören dazu, ebenso wie eindeutig berufsspezifische Kleidung, zum Beispiel Arztkittel oder Kochjacken. Entscheidend ist: Diese Kleidungsstücke sind so speziell, dass sie im Alltag keine Rolle spielen. Eine private Nutzung ist praktisch ausgeschlossen und genau deshalb erkennt das Finanzamt diese Kosten an.
Nicht absetzbar ist dagegen normale Alltagskleidung. Ein Anzug, ein Hemd oder einfache Straßenschuhe gelten steuerlich nicht als Arbeitskleidung, selbst dann nicht, wenn sie ausschließlich im Betrieb getragen werden. Als Arbeitgeber oder Unternehmer können Sie die Kosten für Arbeits- und Schutzkleidung als Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt sowohl für Ihre eigene Schutzkleidung als auch für die Kleidung, die Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Absetzbar sind dabei nicht nur die Anschaffungskosten. Auch Ausgaben für Reinigung, Pflege, Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen können berücksichtigt werden, vorausgesetzt, die Kleidung wird ausschließlich betrieblich genutzt. Gerade in handwerklichen, technischen oder medizinischen Berufen kommt hier schnell eine relevante Summe zusammen, die den Gewinn und damit auch die Steuerlast spürbar reduziert.
Arbeitnehmer sind in diesem Punkt meist außen vor, da ihnen typische Arbeits- und Schutzkleidung in der Regel vom Arbeitgeber gestellt wird. Entstehen dennoch eigene Kosten, zum Beispiel für Reinigung oder Pflege, können diese als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Alternativ erkennt das Finanzamt in der Regel auch eine Pauschale für Reinigungskosten von 110 Euro pro Jahr an. Allerdings ergibt sich erst dann ein zusätzlicher steuerlicher Vorteil, wenn der Gesamtbetrag aller Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag jährlich in Höhe von 1.230 € übersteigt.
Der Betriebsinhaber hat erkannt, dass Arbeits- und Schutzkleidung einen festen Bestandteil seiner betrieblichen Kosten darstellt. Durch die klare Trennung von beruflicher Arbeitskleidung und privater Kleidung nutzt er steuerliche Vorteile gezielt. Denn wenn die Kosten richtig eingeordnet werden, mindern sie seinen Gewinn und damit seine Steuerbelastung.
Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Arbeits- und Schutzkleidung? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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