Diese Videos stellen keine individuelle Beratung dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sollen aufzeigen, was steuerlich möglich, aber auch was nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen inzwischen geändert haben könnten .
Ein ehemaliges Paar ist geschieden und hat eine gemeinsame zehnjährige Tochter. Nach der Trennung haben sie vereinbart, dass der unterhaltspflichtige Elternteil monatliche Unterhaltszahlungen für das Kind leistet, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Nun möchten beide wissen, wie sich diese Zahlungen steuerlich auswirken.
Der unterhaltspflichtige Teil zahlt monatlich 400 € Unterhalt für das Kind. Dieser soll die Kosten für Ernährung, Kleidung, Freizeit und Ausbildung decken. Im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen an einen früheren Ehepartner ist Kindesunterhalt jedoch nicht steuerlich absetzbar.
Das bedeutet, dass der Zahlende den Kindesunterhalt nicht als Sonderausgabe in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Auch der betreuende Elternteil muss diesen Unterhalt nicht als Einkommen versteuern. Wie viel Unterhalt nach einer Trennung und Scheidung für gemeinsame Kinder voraussichtlich gezahlt werden muss, kann in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen werden. Sie dient als bundesweit anerkannte Richtlinie für den Unterhaltsbedarf. Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Es wird aber bei der Bemessung der Höhe der Unterhaltszahlung hälftig zugunsten des Unterhaltsleistenden angerechnet.
Angenommen, der betreuende Elternteil hat derzeit ein geringes Einkommen und der andere Teil zahlt neben dem Unterhalt für das Kind auch 200 € Ehegattenunterhalt. Im Gegensatz zum Kindesunterhalt ist der Ehegattenunterhalt steuerlich absetzbar. Der Leistende kann diesen Unterhalt in seiner Steuererklärung als sogenannte Sonderausgabe absetzen. Dadurch verringert sich sein zu versteuerndes Einkommen und er zahlt weniger Steuern. Der Empfänger hingegen muss den Unterhalt als Einnahme versteuern, da er ihm als Einkommen angerechnet wird. Der Sonderausgabenabzug ist bis zu einem Betrag von 13.805 € jährlich möglich. Alternativ können die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. In diesem Fall erfolgt keine Besteuerung beim Unterhaltsempfänger. Der jährliche Maximalbetrag ist dann aber auf 12.096€ limitiert. Dieser Betrag reduziert sich allerdings noch, soweit der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte erzielt.
Ein weiteres Thema ist der sogenannte Elternunterhalt. Dabei geht es um den Fall, dass erwachsene Kinder ihre pflegebedürftigen Eltern finanziell unterstützen müssen. Wenn beispielsweise die Eltern in einem Pflegeheim leben und die Kosten nicht vollständig selbst tragen können, könnte das Kind verpflichtet sein, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Der Elternunterhalt ist in Deutschland gesetzlich geregelt und greift nur, wenn das Einkommen eine bestimmt Grenze überschreitet.
Auch hier gibt es steuerliche Vorteile. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu senken. Im Gegensatz zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, der häufig privat vereinbart wird, ist der Elternunterhalt in der Regel eine gesetzliche Verpflichtung. Sie wird vom Sozialamt geprüft und festgesetzt. Daraus können sich auch direkte steuerliche Vorteile ergeben, wenn die Kosten nachgewiesen und die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Freiwillige Unterhaltszahlungen sind finanzielle Zuwendungen, die über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehen. Ein Beispiel hierfür ist die regelmäßige finanzielle Unterstützung von Verwandten oder Bekannten.
Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn eine Person ihre Schwester, die noch studiert, finanziell unterstützt. Da dazu gesetzlich meist keine Verpflichtung besteht, gilt diese Zahlung als freiwillige Unterhaltsleistung und kann in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden (außer bei gesetzlicher Unterhaltsberechtigung).
Das ehemalige Paar hat nun erkannt, dass Unterhalt in Deutschland je nach Art der Zahlung und der Beziehung zum Empfänger unterschiedlich steuerlich behandelt wird. Während Elternunterhalt bei Bedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist, bleibt freiwilliger Unterhalt oft steuerlich wirkungslos.
Eine individuelle Steuerberatung kann dabei helfen, je nach Art des Unterhalts die optimale Steuerstrategie zu finden.
Beachten Sie, dass dieses Video lediglich eine allgemeine Übersicht zu dem Thema bietet. Haben Sie Interesse am Thema Unterhalt? Dann kontaktieren Sie uns, wir nehmen uns gerne Zeit für eine individuelle Beratung.
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